Die Zivilrichter in Hamburg ließen sich jedoch nicht von dem Argument des Fotografen überzeugen. Kneschke habe keine Beweise für eine gewisse Einflussnahme eines kommerziellen KI-Unternehmens auf LAION vorgelegt, hieß es in ihrer Urteilsbegründung. Damit sei es ihm nicht gelungen, einen Gegenbeweis zur Erlaubnis nach Paragraph 60d UrhG vorzulegen. Damit musste sich das Gericht nicht mehr mit der weiteren Schranke im Urhebergesetz beschäftigen.
Dennoch teilte die Kamme ihre Auffassung mit: ob und unter welchen Voraussetzungen ein solcher Vorbehalt als „maschinenlesbar“ bewertet werden kann, sei von der technischen Entwicklung zum jeweiligen Nutzungszeitpunkt zu beurteilen. Das Gericht sah einen Wertungswiderspruch darin, den Anbietern von KI-Modellen einerseits über die Schranke des Text und Data-Mining die Entwicklung immer leistungsfähigerer Modelle zu ermöglichen, ihnen aber andererseits zur Prüfung etwaiger Vorbehalte nicht auch die Anwendung schon bestehender KI-Modelle abzuverlangen.
[…] Aufgrund der großen Bedeutung des Falls für die gesamte Kreativbranche ist eine Berufung zum Hanseatischen Oberlandesgericht sehr wahrscheinlich.