Der NDR hat ein Video ausgestrahlt, das unverpixelte Jugendamtsmitarbeiter zeigt, die den Sohn von Frau A. abholen. Nun soll Frau A. Strafe zahlen.
Hätte die Beschuldigte bereits die Gesichter verpixeln müssen? Oder ist da doch der Sender in der Verantwortung, der die Bilder ja letzten Endes unverpixelt veröffentlicht hat?
Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden
Die Beschuldigte hat die Bilder doch gar nicht verbreitet oder veröffentlicht, das hat der NDR getan. Ich werde aus dem Artikel nicht schlau.
Sie hat sie doch schon verbreitet indem sie die Bilder dem NDR gegeben hat (wenn sie das gemacht hat).
Das ist nicht mehr Privatgebrauch.Wobei ja laut dem Anwalt im Text das gilt:
„Die Weitergabe von Bildnissen ist zwischen Personen, wo ein Vertrauensverhältnis besteht, nicht strafbar“, sagt er. Zwischen einem Journalisten und seinem Informanten bestehe ein solches Verhältnis, „wenigstens dann, wenn dieser Journalist Materialien von seinem Informanten erhält“.
Vielleicht geht das ja in der nächsten Instanz durch.
So hätte ich das auch gedacht. Wenn ich dem NDR Bildmaterial gebe erwarte ich von denen schlau genug zu sein das im rechtlich korrekten Rahmen zu verwenden ohne mich dabei in die Pfanne zu hauen.
Außerdem ist es auch eine Zumutung von jeder Privatperson zu verlangen, dass sie sich mit Videobearbeitung und dem Recht bei der Veröffentlichung gut genug auskennen. Das ist alles Tagesgeschäft des Senders, die sollten auch die Einzigen sein die bei so etwas belangt werden.
Unwissenheit schützt vor Strafe nicht…
Klar ist es zu viel verlangt, dass jeder Jura studiert. Ich finde auch, dass eher der NDR belangt werden sollte. Aber wenn die aktuelle Rechtslage der Privatperson die Schuld gibt, ist das eben erst mal so. Laut dem Artikel ist es ja anscheinend nicht das erste mal, dass so etwas passiert. Der NDR hat in dem Fall dann immerhin die Kosten getragen. Falls die Argumentation vom Anwalt nicht durchkommt, sollte man vermutlich die Gesetze so anpassen, dass solche Situationen in Zukunft vermieden werden.
Geht anscheinend in eine höhere Instanz. Ist schon seltsam, dass das Amtsgericht hier Menschen erschweren möchte, sich an die Öffentlichkeit zu wenden, wenn Sie mit dem Vorgehen des Staats nicht einverstanden sind.
Das ist Standard. Wenn du einen Polizisten anzeigst Kassierst du auch fast immer eine Gegenanzeige, und eine wird eingestellt, bei der anderen gibt’s ein Urteil was wehtut…
Die Aufnahme zeigt auch die öffentlich zugängliche Straße außerhalb des Grundstücks. Soweit ich weiß ist das auch nicht erlaubt
Vermutlich verboten, aber nicht strafbar nach Kunsturhebergesetz. Ich bin allerdings auch nicht ganz sicher, ob es hier verboten war die Straße aufzunehmen. Man darf definitiv nicht die ganze Zeit die Straße aufnehmen. Aber wenn die Kamera nur kurzfristig aufnimmt, z.B. nur, wenn der Bewegungsmelder eine Bewegung auf dem Grundstück aufnimmt, ist das komplizierter. Man darf den öffenltichen Raum (inklusive Personen) generell filmen. Nur eben nicht überwachen oder die Aufnahmen ungepixelt veröffentlichen.
Außerdem gibt es natürlich noch Ausnahmen. Wenn z.B. auf der Straße regelmäpig Autos angezündet wurden, dann darfst du vermutlich auch überwachen.
Außerdem gibt es natürlich noch Ausnahmen. Wenn z.B. auf der Straße regelmäpig Autos angezündet wurden, dann darfst du vermutlich auch überwachen.
Ja, da hast du recht, dass hätte miterwähnen müssen. Du kannst nicht einfach die Strasse überwachen, weil du paranoid bist. Wenn es berechtigtes Interesse gibt, dann ist es mit deutlicher Kennzeichnung zulässig.
Wenn die überwachte Zone klar gekennzeichnet ist, dann schon. Nur halt heimlich nicht und auch nicht zur Weitergabe ans Fersehen.
Das reicht auf deinem (eingefriedeten?) Grundstück. Nicht im öffentlichen Raum.
Nein, im öffentlichen Raum (z.B. auf der Straße) reicht das für Überwachung nicht. Man darf aber generell filmen
In dem Dorf, in dem ich aufgewachsen bin, wurde wiederholt Strohosterhasen aus der Kreiselmitte geklaut. Dann wurde auch Videoüberwachung mit entsprechenden Tafeln augestellt. Darüber gabs Beschwerden aber am Ende war die Überwachung legal.
In § 4 BDSG-neu ist die Videoüberwachung für öffentlich zugängliche Räume geregelt. Demnach gilt, dass Videoüberwachung nur dann zulässig ist, wenn sie als Hilfe zur Aufgabenerfüllung öffentlicher Stellen, zur Wahrnehmung des Hausrechts oder zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für konkret festgelegte Zwecke beiträgt. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn ein Verdacht dazu vorliegt, dass zukünftig eine Straftat stattfinden wird.
https://keyed.de/blog/videoueberwachung-oeffentlicher-raum/
Es war erwartbar dass sie wieder geklaut werden, also war die Überwachung zulässig.
öffentliche Stellen sind da anders geregelt als Privathaushalte. Ich nehme an, dass das die Gemeinde gemacht hat?
Ich weiß nicht. Heißt das nicht, ich kann mit Kreide einen Halbkreis auf die Straße vor meinem Haus malen und die dann überwachen?
Nein.
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