Ja. Wenn nicht noch offen oder heimlich Sympathisierende an entscheidenden Stellen in der Mehrheit sind. Siehe § 2 (3) der Bundessatzung:
Die Mitgliedschaft wird sechs Wochen nach dem Eingang der Eintrittserklärung beim Kreisvorstand wirksam, sofern die satzungsgemäße Pflicht zur Beitragszahlung erfüllt ist und kein Einspruch gegen die Mitgliedschaft durch den Kreisvorstand oder einen übergeordneten Vorstand vorliegt.
Ja. Wenn nicht noch offen oder heimlich Sympathisierende an entscheidenden Stellen in der Mehrheit sind. Siehe § 2 (3) der Bundessatzung: