• 19 Posts
  • 13 Comments
Joined 1 year ago
cake
Cake day: June 11th, 2023

help-circle




  • Nochmal zur Erinnerung, was das BVerfG dazu entschieden hat:

    Das Recht auf selbstbestimmtes Sterben ist als Ausdruck personaler Freiheit nicht auf fremddefinierte Situationen beschränkt. Das den innersten Bereich individueller Selbstbestimmung berührende Verfügungsrecht über das eigene Leben ist insbesondere nicht auf schwere oder unheilbare Krankheitszustände oder bestimmte Lebens- und Krankheitsphasen beschränkt. Eine Einengung des Schutzbereichs auf bestimmte Ursachen und Motive liefe auf eine Bewertung der Beweggründe des zur Selbsttötung Entschlossenen und auf eine inhaltliche Vorbestimmung hinaus, die dem Freiheitsgedanken des Grundgesetzes fremd ist. Abgesehen davon, dass eine solche Einschränkung in der Praxis zu erheblichen Abgrenzungsschwierigkeiten führen würde, träte sie in Widerspruch zu der das Grundgesetz bestimmenden Idee von der Würde des Menschen und seiner freien Entfaltung in Selbstbestimmung und Eigenverantwortung (vgl. BVerfGE 80, 138 <154> für die allgemeine Handlungsfreiheit). Die Verwurzelung des Rechts auf selbstbestimmtes Sterben in der Menschenwürdegarantie des Art. 1 Abs. 1 GG impliziert gerade, dass die eigenverantwortliche Entscheidung über das eigene Lebensende keiner weiteren Begründung oder Rechtfertigung bedarf. Art. 1 Abs. 1 GG schützt die Würde des Menschen, wie er sich in seiner Individualität selbst begreift und seiner selbst bewusst wird (vgl. BVerfGE 49, 286 <298>; 115, 1 <14>). Maßgeblich ist der Wille des Grundrechtsträgers, der sich einer Bewertung anhand allgemeiner Wertvorstellungen, religiöser Gebote, gesellschaftlicher Leitbilder für den Umgang mit Leben und Tod oder Überlegungen objektiver Vernünftigkeit entzieht (vgl. BVerfGE 128, 282 <308>; 142, 313 <339 Rn. 74> für Heileingriffe). Die Selbstbestimmung über das eigene Lebensende gehört zum „ureigensten Bereich der Personalität“ des Menschen, in dem er frei ist, seine Maßstäbe zu wählen und nach ihnen zu entscheiden (vgl. BVerfGE 52, 131 <175> abw. Meinung Hirsch, Niebler und Steinberger für ärztliche Heileingriffe). Dieses Recht besteht in jeder Phase menschlicher Existenz. Die Entscheidung des Einzelnen, dem eigenen Leben entsprechend seinem Verständnis von Lebensqualität und Sinnhaftigkeit der eigenen Existenz ein Ende zu setzen, ist im Ausgangspunkt als Akt autonomer Selbstbestimmung von Staat und Gesellschaft zu respektieren.

    Wird Zeit, dass das endlich geregelt wird. In der Schweiz ist das ja schon lange der Fall.










  • Das Unternehmen ESS setzt bei ihrem neuen Batteriespeicher auf ein flüssiges Speichermedium, in einer “Eisen-Salz-Batterie” oder auch “Eisen-Redox-Flow-Batterie”. Alan Greenshields erklärt: “Man nutzt zwei Flüssigkeiten, um Energie zu speichern. Die zwei Flüssigkeiten fließen durch ein Reaktor-System. In eine Richtung wird Strom aufgenommen, in der anderen Richtung wird Strom freigelassen.” Diese Technologie ermögliche es, größer, kostengünstiger und sicherer als etwa mit Lithium-Batterien zu speichern.

    Ist an dieser Lösung etwas auszusetzen?


  • Die Oberlausitz sei für solche Riesenspeicher ein sinnvoller Standort, meint auch Bruno Burger vom Fraunhofer Institut, genauso wie andere ehemalige Standorte von fossilen Kraftwerken oder von Atom-Kraftwerken. Dort sei schon der Netzanschluss vorhanden, genauso wie Schaltanlagen und Transformatoren. Seinen Berechnungen nach könnten bis zu 65 Prozent des in Deutschland benötigten Speicherbedarfs bis 2030 mit Energiespeichern an solchen Standorten gedeckt werden.

    Finde es interessant, wie viel Speicherpotential es da gibt. 65 Prozent des Bedarfs bis 2030 mit Flächen, auf denen sowieso schon Kraftwerke stehen.